Statuten lernwerk bern

(Verabschiedet an der Hauptversammlung vom 28.4.2021)

 

I. Name und Sitz

Art. 1 Name

Unter dem Namen lernwerk bern besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2 Sitz und Vereinsjahr

Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

II. Zweck

Art. 3 Zweck

Der Verein stärkt den Stellenwert des Fachbereichs Gestalten in Schulen, anderen Institutionen und in der Gesellschaft. Er setzt sich für ein breites, qualitativ hochwertiges Weiterbildungsangebot in Technischem-, Textilem- und Bildnerischem Gestalten ein. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 4 Aktivitäten

Der Vereinszweck wird mit verschiedenen Aktivitäten verfolgt, insbesondere:

  1. a) Organisation von Weiterbildungskursen
  2. b) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  3. c) Herausgabe einer Fachzeitschrift
  4. d) Organisation von Projekten und Anlässen

 

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. a) Einzelmitglieder
  2. b) Ehrenmitglieder

 

Art. 6 Einzelmitglieder

Natürliche Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können die Einzelmitgliedschaft beantragen. Die Aufnahme erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Einzelmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Mitglieder des Vorstandes sind von Amtes wegen Einzelmitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.

Art. 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Lebzeiten ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder, bezahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands.

 

IV. Organisation

Art. 8 Organe

Der Verein verfügt über folgende Organe:

  1. a) Hauptversammlung
  2. b) Vorstand
  3. d) Kontrollstelle

 

Art. 9 Zeichnungsberechtigung

Die Vereinspräsidentin/der Vereinspräsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien rechtsgültig für den Verein. Für klar abgegrenzte Sachbereiche kann der Vorstand besondere Zeichnungsberechtigungen beschliessen und auch Einzelunterschriften erteilen.

Art. 10 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Einzel- und Ehrenmitgliedern zusammen und tritt ordentlicher Weise einmal im Vereinsjahr zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 30 Mitgliedern einberufen. Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus.

Der Hauptversammlung stehen folgende ausschliesslichen Befugnisse zu:

a) Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands
b) Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Vereinspräsidentin/des Vereinspräsidenten
f) Wahl der Kontrollstelle auf Antrag des Vorstandes
g) Entlastung der verantwortlichen Organe
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands
i) Behandlung von Anträgen der Mitglieder und Organe
j) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
k) Genehmigung des Budgets
l) Erlass und Änderung der Vereinsstatuten
m) Auflösung des Vereins und Festsetzung der Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

 

Bei Abstimmungen gilt unter Vorbehalt einer anderen Regelung in den vorliegenden Statuten das Einfache Mehr der an der Hauptversammlung vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Die Organe und Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung Wahlvorschl ge und Antr ge zu unterbreiten. Diese werden für die nachfolgende Hauptversammlung traktandiert, sofern sie zwei Monate vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingetroffen sind.

 

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus PräsidentIn, VizepräsidentIn und den Ressortleitenden. Er wird von der Hauptversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt/wiedergewählt. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Verein schliesst mit den Vorstandsmitgliedern einen Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht ab. Die Anstellungsbedingungen bestimmt der Vorstand selber. Das Arbeitsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst, wenn das Vorstandsmitglied abgewählt oder nicht mehr gewählt wird. Bei einer Demission durch das Vorstandsmitglied, fällt der Arbeitsvertrag auf den Zeitpunkt der Demission automatisch dahin. Das Arbeitsverhältnis kann zudem durch Vorstandsbeschluss auch während der Amtsdauer ordentlich oder ausserordentlich gekündigt werden. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung, an der eine Abwahl traktandiert werden kann, als Vorstandsmitglied suspendiert. Die Kündigung durch das Vorstandsmitglied selber gilt gleichzeitig als Demission aus dem Vorstand.

Der Vorstand definiert die strategischen Vereinsziele und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Es stehen ihm alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand beschreibt seine Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen detailliert im Handbuch. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid.

 

Art. 12 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Rechnungsrevisorin oder einem Rechnungsrevisor. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

 

V. Haftung

Art. 13 Haftung für Vereinsschulden

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Organe, ihrer Mitglieder oder der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Statutenrevision

Art. 14 Beschluss über Statutenrevision

Uber Statutenänderungen entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung vertretenen Stimmen. Anträge zur Änderung der bestehenden Statuten sind spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen.

 

VII. Auflösung des Vereins

Art. 15 Beschluss über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder von 30 Mitgliedern eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung vertretenen Stimmen. Diese Hauptversammlung entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Überschusses des Vereinsvermögens.

 

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 22. April 2020 verabschiedet und mit diesem Datum in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die früheren Statuten.

 

lernwerk bern
Ursula Soppelsa, Präsidentin
Reto Wissmann, Vizepräsident

Kontakt

Administration lernwerk bern
c/o Stämpfli AG
Wölflistrasse 1
3001 Bern
Tel. 031 300 62 66
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